Mietbedingungen / AGB

Der Vermieter übergibt zum Mietbeginn den Mietgegenstand an den Mieter in einwandfreiem Zustand ohne ersichtliche Beschädigung oder Mängel (kleinere Kratzer oder
ähnliches sind normale Gebrauchsspuren und sind nicht von der Kaution betroffen. Mit Montage geht die Haftung für Beschädigungen und/oder Verlust des Mietgegenstandes auf den Mieter über und endet mit der Rückgabe. Die gemieteten Gegenstände dürfen nicht weiter vermietet oder an Dritte übergeben werden.
 
Hinweise zum Mietgegenstand
Der Vermieter weist den Mieter daraufhin, dass
– die gesetzlichen Sicherheitsvorschriften zu beachten sind.
– verschiedene Befestigungsverbindungen regelmäßig geprüft und eventuell nachgezogen werden müssen.
– max. Höhe der Einfahrten besonders zu beachten ist, um Beschädigungen zu vermeiden.
– das angegebene Ladungsgewicht nicht überschritten werden darf.
– maximale zu fahrende Geschwindigkeit von 130 km/h nicht überschritten werden darf.
– die Mietobjekte und Reisegepäck vom Mieter versichert werden können
 
Stornierungsfristen:
– Der Mietvertrag kann bis 28 Tagen vor Abholung der Mietsache kostenfrei storniert werden.
– Der Mietvertrag kann bis 14 Tagen vor Abholung der Mietsache gegen eine Gebühr in Höhe von 50% des Mietpreises storniert werden.
– Der Mietvertrag kann bis 7 Tagen vor Abholung der Mietsache gegen eine Gebühr in Höhe von 75% des Mietpreises storniert werden.
– Sollte der Vermieter aufgrund verspäteter Rückgaben von Vormietern oder durch Beschädigungen bzw. Zerstörung durch Vormietern nicht liefern können, kann dieser bis unmittelbar (sogar am gleichen Tag) vor Mietbeginn vom Mietvertrag kostenfrei zurücktreten.
 
Haftung des Vermieters:
Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Vermieter und seine Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen) haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist der Führer des Fahrzeuges für die Montage und Demontage der Mietsache selbst verantwortlich. Für Hilfestellungen und Ausführungen stehen wir auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden mit unseren Fachkenntnissen gerne zur Verfügung, für eventuelle Schäden wird keinerlei Haftung übernommen. Weitergehende Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund werden ausgeschlossen. Gegnerische Ansprüche werden nicht anerkannt werden
 
Haftung des Mieters
Der Mieter bestätigt mit der Unterzeichnung des Mietvertrages die Haftung für Schäden am Mietobjekt, die nicht dem normalen Verschleiß unterliegen, für Schäden durch unsachgemäße Behandlung, Feuer, Unglücksfälle, Nachlässigkeit, Diebstahl, Abhandenkommens des Mietobjektes oder Benutzung zu verbotenem Zwecke. Der Mieter hat den Mietartikel in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben, d. h. in dem Zustand, wie er den Mietartikel bei Abholung übernommen hat. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Grundsätzen. Er haftet auch, wenn er unerlaubt das Fahrzeug einem Dritten überlässt und der Schaden nicht ohne dies eingetreten wäre. Der Mieter ist für die ordentliche Beladung der Mietsache verantwortlich und haftet deshalb auch für alle Schäden, die durch das Ladegut entstanden sind
 
Reservierung und Übernahme:
Reservierungen sind nur gültig für Mietobjektgrößen, nicht für spezielle Mietobjekttypen. Die Mietsachen werden vom Mieter am Geschäftssitz des Vermieters abgeholt und wieder dorthin zurückgebracht. Der Vermieter stellt die Mietsache zum vereinbarten Mietbeginn dem Mieter zur Verfügung. Die Übernahme des Mietobjektes hat spätestens 1 Stunde nach der vereinbarten Zeit zu erfolgen, danach ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Verzögert ein Streik, höhere Gewalt oder ein sonstiges Ereignis, auf das der Vermieter keinen Einfluss hat, die Bereitstellung, so verschiebt sich der Bereitstellungszeitraum entsprechend.

Rückgabe:
Der Mieter ist verpflichtet am vereinbarten Mietende die Mietsache(n) einwandfrei und vollständig zurückzugeben. Der Rücktransport erfolgt auf Risiken und Kosten des Mieters. Der Mieter trägt dafür Sorge, dass die Mietsachen nach Ablauf der Mietzeit dem Vermieter wieder zur Verfügung steht. Bei einer verspäteten Rückgabe, die die Mietzeit um mehr als 1 Stunde – ohne Absprache – überschreitet, verlängert sich die Mietzeit, wobei für jeden nicht ursprünglich vereinbarten Tag der Mieter die fällige Tagesgebühr in Höhe von 7€ zzgl. einer Strafgebühr von 5€ pro Tag entrichten muss. Sollte der vereinbarte Rückgabetermin nicht eingehalten werden und hierdurch ein Schadensersatzanspruch eines nachfolgenden Mieters entstehen, so haftet der Mieter für alle Forderungen und Ansprüche, die gegen den Vermieter aus nicht rechtzeitiger Bereitstellung entstehen.
Sollten Beschädigungen bei der Rückgabe vorliegen, sind diese kostenpflichtig durch Mieter zu beseitigen bzw. der Neuanschaffungspreis zu bezahlen, wenn der Gegenstand einen Totalschaden hat. Die entstehenden Kosten können je nach ausgeliehener Mietsache unterschiedlich hoch sein. Hierzu wird ein Kostenvoranschlag vom Hersteller eingeholt.

Verlust, Wiederbeschaffung:
Bei Verlust oder Beschädigung des Mietgegenstandes oder Zubehör haftet der Mieter. Bei Verlust wird als Wiederbeschaffungswert der Neupreis in Rechnung gestellt, sofern der Mieter nicht selber innerhalb von 7 Tagen für Ersatz sorgt.

Schadensmeldung:
Der Mieter verpflichtet sich, den Verlust oder Beschädigung von Mietsachen unverzüglich an den Vermieter zu melden. Folgekosten, die durch die verspätete Verlustmeldung entstehen, trägt der Mieter. Ansonsten gilt die reguläre Meldepflicht gegenüber bspw. der Polizei oder anderen Behörden.

Versicherung:
Der Mieter ist selbst verpflichtet eine Versicherung abzuschließen, falls er es für notwendig erachtet. Eine Versicherung der Mietobjekte ist nicht im Mietpreis eingeschlossen. Seitens Vermieters besteht keinerlei Versicherung, weder für die Mietsachen selbst noch für etwaige durch die Mietsachen verursachte Schäden. Der Mieter ist verpflichtet einem etwaigen Schadensfall mit seiner Versicherung abzuwickeln

Salvatorische Klausel:
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll die Regelung treten, die der unwirksamen Regelung bei wirtschaftlicher Betrachtung am nächsten kommt. Gerichtsstand ist immer das Gericht, was für den Standort des Vermieters zuständig ist.

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